Der Übertritt an weiterführende Schulen
Die Regelungen des Übertritts von der Grundschule an ein Gymnasium, an eine Realschule oder an eine Wirtschaftsschule nach §29 VSO sind wie folgt:
Zwischeninformation
Am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche des Monats Januar erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 eine Zwischeninformation zum Leistungsstand, die die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern und - soweit erforderlich - einen Hinweis gemäß § 50 Abs. 8 Satz 3 enthält (§ 50 VSO „Zwischen- und Jahreszeugnisse“).
Übertrittszeugnis
Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Grundschulen erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis (§29 Abs. 2 VSO).
Das Übertrittszeugnis (nach § 29 Abs. 2 Satz 1) ersetzt in der Jahrgangsstufe 4 das Zwischenzeugnis.
Das Übertrittszeugnis enthält (§29, Abs.3 VSO):
- die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht,
- die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern
- eine zusammenfassende Beurteilung, in der die Eignung für den weiteren Bildungsweg festgestellt wird.
Die Eignung für den Bildungsweg...
...Gymnasium liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt.
...Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,66 beträgt.
Probeunterricht
Sollte Ihr Kind den gewünschten Notendurchschnitt im Übertrittszeugnis nicht erreichen, besteht die Möglichkeit am Probeunterricht am Gymnasium oder der Realschule teilzunehmen.